Projektgruppe Leben im 18ten Jahrhundert

 

                                                                                                                  

 

Catharina Helene

Dörrien

 

Catharina Helena Dörrien war eine Deutsche Botanikerin und wurde am 1.März 1717 in Hildesheim geboren. Sie stammte aus einer angesehenen Familie und kam um die Jahreswende 1748/49 zu Ihrer Freundin nach Dillenburg. In deren Familie, der des Archivar und Historikers Anton Ulrich von Erath, war Sie als Erzieherin tätig. Sie galt zu Lebzeiten als „berühmtes Frauenzimmer“ und war eine Pionierin der Mädchenbildung. Sie erstellte zahlreiche Zeichnungen vom Dillenburger Schloss vor, während und nach seiner Zerstörung sowie viele Aufsätze und Schriften. Am bekanntesten jedoch wurde Sie als Botanikerin. 1777 erstellte sie ein großes Verzeichnis von Pflanzen des Fürstentums Oranien - Nassau mit über 1400 Aquarellen. Die meisten sind bis heute verschollen.

Sie starb am 8.Juni 1795 als hochgeachtete Frau in Dillenburg.

  

„Hussaren“

Zur inneren Sicherheit des Landes ist ein Hussarencorps eingerichtet. Der Hussar hat in seinem Quartierstande das Quartier, Holz und Licht unentgeldlich zu empfangen, alles übrige aber an Essen und Trinken baar zu bezahlen.

I.)Kein Hussar darf sich an einem Orte selbst einquartieren, sondern der Bürgermeister oder Heimbergerdes Ortes hat ihn mittelst eines Billet einzuquartieren und hiermit unter den Gemeinds-Gliedern eine billigmäsige Ornung zu halten.

2.)Ist einem jeden Hussar, so wie jedem Unterofficier von seinem Wirthe täglich eine Razion Fütterung, welche aus 8 Pfund Hafer, 10 Pfund Heu und ½ Meste Häckerling oder in Ermangelung des letzteren, in 6 Pfund Heu weiter, mithin alsdann zusammen in 16 Pfund bestehet, gegen eine von dem Hussaren-Quartiermeister unterschriebene gedruckte Quittung zu verabreichen. Für eine solche Razion werden aus der herrschaftlichen Kasse 10 Kreuzer nach dem 24 fl. Fuß bezahlet. Der Heimberger hat alle monate diese Quittung nebst deren Verzeichnis dem Rentanten welcher er die herrschaftlichen Gelder abliefert, einzureichen und alsbald die Bezahlung zu gewärtigen. Hiebey ist Gleichheit zu halten.

1767.Sept.9.

Artikels-Brief für das Hussaren-Corps.

Art. I. Ein Hussar soll sich eines christlichen Wandels und der wahren Gottesfurcht befleißigen, alles üppig- und ärgerlichen Lebens sich enthalten, den offentlichen Gottesdienst, so oft es seine Diensterfordernisse zulassen, besuchen. 

Art. 2. Wer den Namen Gottes, dessen Wort und die heiligen Sacramente trunken oder nüchtern lästert, sol schwer am Leibe, Auch; nach Befinden, am Leben gestraft werden. Wer aber den Namen Gottes durch Fluchen und Schwören missbrauchet, soll, nach vorgegangener Ermahnung , und nicht erfolgter Besserung, mit willkührlicher, der Verhältnis des Verbrechens gemässen Strafe belegt, und bey hierdurch nicht erfolgter Besserung, mit Abnehmen der Montierung, von dem Corps verstossen werden.   

Art.3.Des Prinzen von Oranien und Fürstens zu Nassau Hoheit, sollen vor allen Dingen alle und jede Officiers, als Gemeine allen gebührenden unterthänigsten Respect, Gehorsam und Treue erweisen, Höchst-Dero Nutzen fördern, Schaden und Nachtheil hingegen abwenden, und sich in keinerley gefährliche Berathschlagung Höchst-Dero Haus und Lande einzulassen, vielmehr alles Schädliche, so sie in Erfahrung bringen, getreulich anzeigen: bey Strafe Ehr, Leib oder Lebens.        

Art.4. Gleichermassen sollen sie seiner Hoheit in Dero teutschen Landen angeordneten höheren Collegiis und deren Membris, auch denen Unter-Directoriis und Beamten allen gebührenden Respect erweisen, was ihnen von gehörigem Ort aufgetragen wird, fleißig und treulich zu verrichten. Insbesondere sollen sie auch ihrem commandirenden Officier mit schuldigem Respect und Gehorsam begegnen, und was ihnen von demselben in Person, oder durch Unterofficiers in Dienst-Verrichtung befohlen wird, auf das genauste vollziehen, alles nach schwerer Leibes und nach Befinden, Lebensstrafe.                     

Art.5. Welcher des Ober- auch derer Unterofficiers Amts-Commando sich entgegen setzet, es sey auch nur mit Worten und Raisonniren, derselbe soll mit Stockschlägen, oder auch sonsten hart bestraft werden. Wer aber dagegen seinen Säbel zuckt und entblösset, oder mit anderem Gewehr drohet, soll mit ewiger Schanzarbeit belegt, wer endlich sich sogar bis dahin vergehen würde, dass er das Gewehr willkürlich und tödlich gebrauchte, um sich dem Commando zu widersetze, soll ohne alle Gnade erschossen werden.      

Art.6. Wer an denen, welche die Administrirung des Kriegsrechts anbefohlen, sich mit Worten oder Werken vergreift, soll, dem Befinden nach, an Haab, Ehre und Guth ohnnachläßig gestraft werden.         

Art.7. Alle Schlägereyen und unnöthige Händel, auch Schelten und Schmähen werden bey schwerer, der Verhältnis des Verbrechens gemässen Strafe verboten, und soll jeder Hussar sein Gewehr nur zur Noth- und Gegenwehr gebrauchen, würde aber einer seinen Cameraden, oder sonst jemanden vorsätzlich verletzen, soll nach denen umständen scharf am Leibe, würde er ihn gar entleiben, alsdenn, gleich einem anderen Todtschläger, ohne Gnade am Leben gestraft werden.

Art.8. Alle Todtschläge, so aus Unvorsichtigkeit zufälliger Weise, oder aus rechter Nothwehre geschehen, sollen, nach Inhalt Kayser Carl des V. und des Reichs Peinlichen Halsgerichts-Ordnung, bestraft, und darauf gesprochen werden.            

Art.9. wer um gewisses Geld, oder Geldes Werth, es seye viel oder wenig, einen anderen umzubringen, sich gebrauchen lässet, soll, wenn er die That würklich vollbracht, geviertheilet werden. Würde er sich aber solche szu thun unterstehen, und der bloße Vorsatz mit würklicher That, ohne die Vollstreckung, herausbrechen, so soll er, nebst dem, der ihm dazu vermogt hat, mit dem Schwerde vom Leben zum Tode gebracht werden.                

Art.10. und wie, in Ansehung mehrerer groben Verbrechen und Laster, bereits in die Nassau-Katzenellenbogische Polizeyordnung das Gehörige verfügt ist, so hat es dabey lediglich, auch in Ansehung dieses Hussaren-Corps, sein Bewenden.   

Art.11. Alles Spielen und Würfeln und Karten, um Gewinstes willen, wird bei willkührlicher Strafe verboten.            

Art.12. derjenige Hussar, so, nach der an dem Orte seines Aufenthaltes etwa geschlagenen Retraite, in seinem Quartier sich nicht finden lässet, oder nach dem Visitiren wieder ausgehet, soll, den Umständen nach, mit scharfer willkürlicher Strafe beleget werden.         

Art.13. Zum geschehenen Commando, es seye wohin es wolle, muß ein jeder sich, bey arbitrairer Strafe(auch nach Befinden mit Ausziehung der Montur) zur rechten Zeit einstellen. Bey besetzter Wacht, auch überhaupt des Nachts, muß niemand unnöthigen Alarm machen: Bey eben gesetzter Strafe, auch nach befinden der daraus zu besorgenden Gefahr, oder Nachtheils, bey Lebensstrafe.

Art.14. wer bey bestellter Wacht solche versäumt, oder trunken erscheinet, dass er sie nicht bestellen kann; wer auf der Schildwache schläft, oder sich betrinkt, dass er sie nicht versehen kann; wer vor der Ablösung in Friedenszeiten weggehet; wer auf der Wache das Gewehr aus denen Händen setzet, soll nach Befinden schwer bestrafet werden. Wer aber in Kriegszeiten, oder wann er auf einer Expedition commandiret stehet, vor der Ablösung seinen Posten verlässet, soll erschossen werden.   

Art.15. Diejenigen Hussaren, so etwa mit anderen Truppen commandiret werden, müssen dem commandirenden Officier, oder demjenigen der das Commando führet, eben so die schuldige Partizion leisten und dessen Ordres befolgen, als ihren eigenen, mithin sich demselben, eben so wenig in dem Commando widersetzen, oder ihm ungebührlich begegnen: Bey Strafe, wie oben gemeldet. Wie dann auch derjenige, so eine Schildwache auf dem Posten attaquiret, oder sich derselben auf ihren Posten thätlich mit Gewehr widersetzet, nach Befinden scharf am Leibe, auch wohl gar am Leben bestrafet werden soll...“

Quelle: „Stadtarchiv Dillenburg“